§ 25 Antrag auf Genehmigung der Umwandlung von Dauergrünland
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/InVeKoSV%202015/25#abs-1 (1) Der Betriebsinhaber hat eine Genehmigung für die Umwandlung von Dauergrünland nach § 16 Absatz 3 des Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes schriftlich bei der Landesstelle zu beantragen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/InVeKoSV%202015/25#abs-2 (2) In dem Antrag ist anzugeben:
Soll die Fläche für die Durchführung eines nach anderen Rechtsvorschriften genehmigungspflichtigen Vorhabens genutzt werden, ist dem Antrag eine Kopie der dafür erteilten Genehmigung beizufügen. Soweit die Zustimmung nach § 20 Absatz 1 oder die Bereitschaftserklärung nach § 20 Absatz 2 oder die Erklärung nach § 20 Absatz 4 Satz 3 der Direktzahlungen-Durchführungsverordnung erforderlich ist, hat der Antragsteller sie seinem Antrag beizufügen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/InVeKoSV%202015/25#abs-3 (3) Ohne weitere Nachweise des Betriebsinhabers berücksichtigt die Landesstelle eine Fläche, die
für die Zwecke des § 16 Absatz 3 des Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes als Dauergrünland, das ab dem Jahr 2015 neu entstanden ist.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/InVeKoSV%202015/25#abs-4 (4) Soweit die Landesstellen für die Zustimmung nach § 20 Absatz 1 oder die Bereitschaftserklärung nach § 20 Absatz 2 oder die Erklärung nach § 20 Absatz 4 Satz 3 der Direktzahlungen-Durchführungsverordnung Muster bekannt geben oder Vordrucke oder Formulare bereithalten, sind diese zu verwenden.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 25 InVeKoSV →
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- VG Köln, 05.12.2025 – 9 K 499/24Zitiert von 1
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Änderungsverlauf
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27.04.2017 Ausfertigung
§ 25 eingefügt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 27. April 2017 (BGBl. I 989)
BGBl. 2017 I S. 989
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.